Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 51
§ 51 – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
Kurz erklärt
- Träger der Leistungen können private Stellen beauftragen.
- Dies gilt für Aufgaben zur Eingliederung in Arbeit.
- Auch zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch dürfen private Stellen beauftragt werden.
- Abweichung von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches ist erlaubt.
- Private Stellen dürfen Sozialdaten verarbeiten.